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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1995 19: Obergericht

In einem Gerichtsverfahren vor dem Zivilgericht des Kantons Waadt ging es um eine Forderung von J.________ gegen K.________ und X.________ SA in Höhe von CHF 403'785.16. Die Angelegenheit betraf die Verzögerung bei der Beantragung eines Pfandrechts, wobei X.________ SA und F.________ SA als Beklagte auftraten. Die Klage wurde abgewiesen, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Beklagten für den entstandenen Schaden verantwortlich waren. Der Richter, M. Muller, entschied, dass die Klägerin die Gerichtskosten von CHF 2'000 tragen muss und zusätzlich CHF 1'500 an den Kläger und CHF 2'500 an die Beklagten als Entschädigung zahlen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1995 19

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1995 19
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1995 19 vom 17.11.1995 (LU)
Datum:17.11.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 20 Abs. 1 und 2 ZPO. Bei der Streitwertberechnung sind Mietzinse wie wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen zu behandeln (§ 20 Abs. 1 ZPO). - Der doppelte Betrag des Jahreszinses gilt nur bei Miet- und Pachtverhältnissen mit unbestimmter Dauer als Kapitalwert (§ 20 Abs. 2 ZPO).
Schlagwörter : Pachtverhältnis; Streit; Streitwert; Leistung; Pachtverhältnisse; Leistungen; Nutzungen; Betrag; Jahreszinse; Kapitalwert; Regel; Pachtverhältnissen; Jahreszinses; Mietzinse; Kanton; Zürcher; Rechtsprechung; Aufgr; Formulierung; Gemäss; Renten; Barwert; Streitwertbestimmung; Regelungen; Kantone; Prozessordnungen; Parteien
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1995 19

Gemäss § 20 ZPO gilt als Streitwert wiederkehrender Leistungen Nutzungen der Kapitalwert (Abs. 1). Bei ungewisser Dauer gilt als Kapitalwert in der Regel der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung Nutzung, in Mietund Pachtverhältnissen der doppelte Betrag des Jahreszinses, bei Renten der Barwert (Abs. 2). Diese Streitwertbestimmung lehnt sich u.a. an die Regelungen der Kantone Zürich (§ 21 ZPO) und Aargau (§ 20 ZPO) an, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese beiden Prozessordnungen die Mietund Pachtverhältnisse nicht erwähnen.

Vorliegend ist streitig, ob das Pachtverhältnis der Parteien vereinbarungsgemäss bis 15. März 1995 antragsgemäss bis 15. März 1998 dauert. Der Gesetzgeber äusserte sich nicht darüber, ob Mietzinse zu den wiederkehrenden Leistungen Nutzungen gemäss § 20 Abs. 1 ZPO gehören. Jedenfalls im Kanton Zürich war das in bezug auf eine ähnliche Bestimmung früher nicht der Fall (ZR 24/1925 Nr. 173, 44/1945 Nr. 78). Heute geht die Zürcher Rechtsprechung indes sinngemäss davon aus, dass Mietzinse zumindest wie periodisch wiederkehrende Leistungen Nutzungen behandelt werden (ZR 77/1978 Nr. 6). Das erscheint sachgerecht. Aufgrund der Formulierung von § 20 Abs. 2 ZPO ist unklar, ob sich die Formulierung "bei ungewisser Dauer" auch auf die Mietund Pachtverhältnisse bezieht nicht. Aufgrund der Gliederung von § 21 ZPO ZH und § 20 ZPO AG, an die sich § 20 ZPO LU wie bereits erwähnt anlehnt, ist zu vermuten, dass der doppelte Betrag des Jahreszinses nur bei Mietund Pachtverhältnissen mit ungewisser Dauer gilt, zumal die Zürcher Rechtsprechung für Mietverhältnisse mit bestimmter und unbestimmter Dauer den Streitwert je verschieden berechnet (ZR 77/1978 Nr. 6). Diese Betrachtungsweise erscheint auf jeden Fall in einem Streit wie dem vorliegenden gerechtfertigt, geht es doch eindeutig um eine dreijährige Dauer des Pachtvertrags. Eine Beschränkung des Streitwerts auf zwei Jahreszinse liesse sich sachlich nicht hinreichend begründen und wäre deshalb schwer verständlich.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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