Zusammenfassung des Urteils OG 1995 19: Obergericht
In einem Gerichtsverfahren vor dem Zivilgericht des Kantons Waadt ging es um eine Forderung von J.________ gegen K.________ und X.________ SA in Höhe von CHF 403'785.16. Die Angelegenheit betraf die Verzögerung bei der Beantragung eines Pfandrechts, wobei X.________ SA und F.________ SA als Beklagte auftraten. Die Klage wurde abgewiesen, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Beklagten für den entstandenen Schaden verantwortlich waren. Der Richter, M. Muller, entschied, dass die Klägerin die Gerichtskosten von CHF 2'000 tragen muss und zusätzlich CHF 1'500 an den Kläger und CHF 2'500 an die Beklagten als Entschädigung zahlen muss.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1995 19 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | I. Kammer |
Datum: | 17.11.1995 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 20 Abs. 1 und 2 ZPO. Bei der Streitwertberechnung sind Mietzinse wie wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen zu behandeln (§ 20 Abs. 1 ZPO). - Der doppelte Betrag des Jahreszinses gilt nur bei Miet- und Pachtverhältnissen mit unbestimmter Dauer als Kapitalwert (§ 20 Abs. 2 ZPO). |
Schlagwörter : | Pachtverhältnis; Streit; Streitwert; Leistung; Pachtverhältnisse; Leistungen; Nutzungen; Betrag; Jahreszinse; Kapitalwert; Regel; Pachtverhältnissen; Jahreszinses; Mietzinse; Kanton; Zürcher; Rechtsprechung; Aufgr; Formulierung; Gemäss; Renten; Barwert; Streitwertbestimmung; Regelungen; Kantone; Prozessordnungen; Parteien |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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